6. Der Beschwerdeführer mandatierte Rechtsanwältin B.________, welche am 26. Mai 2020 um Akteneinsicht und Fristverlängerung sowie am 18. Juni 2020 um eine zweite Fristverlängerung für die Einreichung einer Stellungnahme ersuchte. Innert der zweimal verlängerten Frist ging keine Stellungnahme für den Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein. 7. Am 17. Juni 2020 reichte die Regionalleiterin der Stiftung H.________ eine Gefährdungsmeldung betreffend E.________ ein. Gemäss Angaben der Kindsmutter konsumiere der Kindsvater während der Betreuungszeit des Sohnes Substanzen, weshalb eine Kindeswohlgefährdung zu befürchten sei.