4. Die Vorinstanz teilte den Kindseltern mit Schreiben vom 12. Mai 2020 mit, dass sie in Erwägung ziehe, die Weisung an die Kindsmutter aufzuheben und die Beistandschaft um den Auftrag zu erweitern, die Kindseltern hinsichtlich des persönlichen Verkehrs zwischen E.________ und dem Kindsvater sowie in der Kommunikation miteinander zu unterstützen, mit ihnen eine Besuchsrechtsvereinbarung auszuarbeiten oder bei Nichteinigung einen Vorschlag zur behördlichen Regelung einzureichen. Hierzu gewährte sie den Kindseltern das rechtliche Gehör.