2. Am 24. Juli 2019 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Biel/Bienne die Kindsmutter zur wöchentlichen Abgabe einer unangemeldeten Urinprobe auf Methamphetamin und Alkohol an. Ausserdem wurde für E.________ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) errichtet. Zur Beiständin wurde F.________ vom Sozialdienst der Gemeinde G.________ ernannt.