Bei lediglich schwacher Indikation zur Anordnung einer Kindesschutzmassnahme liegt es im Ermessen der KESB, ob eine solche ergriffen (und vom Gemeinwesen finanziert werden) soll (E. 36). Erwägungen: I. 1. A.________ (nachfolgend Kindsvater oder Beschwerdeführer) und C.________ (nachfolgend Kindsmutter oder Beschwerdegegnerin) sind die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern von E.________ (geb. 2018).