{"Signatur": "BE_OG_001", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2020-12-14", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_001_KES-2020-697_2020-12-14.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/KES_2020_697_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778c3a95a053dbe56b4023df1a3d336af57298eb1907e9fdfa3d177a4641120daa99b5f57ba7278a1af93e45ebcc3c4d60b?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778c3a95a053dbe56b4023df1a3d336af57298eb1907e9fdfa3d177a4641120daa99b5f57ba7278a1af93e45ebcc3c4d60b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KES_2020_697", "Checksum": "ac2d9f4208f458abfdd46fe41acaf1b5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KES 2020 697"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Zivilkammern 14.12.2020 KES 2020 697"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres civile 14.12.2020 KES 2020 697"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Obergericht Zivilkammern 14.12.2020 KES 2020 697"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres civile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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Bähler (Referent), Oberrichter Hurni und\nOberrichter Schlup\nGerichtsschreiberin von Hünerbein\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nvertreten durch Rechtsanwältin B.________\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nC.________\nvertreten durch Fürsprecherin D.________\nBeschwerdegegnerin\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland,\nStadtplatz 33, Postfach 29, 3270 Aarberg\nVorinstanz\n\nGegenstand Aufhebung einer Weisung\nAnpassung der Aufgaben der Beiständin\nAufforderung an die Beiständin\n\nBeschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland vom 15. Juli 2020\n(11890309/2018-5361)\n\nGesuche um unentgeltliche Rechtspflege vom 17. August 2020\nund vom 17. September 2020\nRegeste:\n\nWeisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB\n\nBei lediglich schwacher Indikation zur Anordnung einer Kindesschutzmassnahme liegt es\nim Ermessen der KESB, ob eine solche ergriffen (und vom Gemeinwesen finanziert werden) soll (E. 36).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. A.________ (nachfolgend Kindsvater oder Beschwerdeführer) und C.________\n(nachfolgend Kindsmutter oder Beschwerdegegnerin) sind die nicht miteinander\nverheirateten und getrennt lebenden Eltern von E.________ (geb. 2018).\n\n2. Am 24. Juli 2019 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Biel/Bienne die Kindsmutter zur wöchentlichen Abgabe einer unangemeldeten Urinprobe auf Methamphetamin und Alkohol an. Ausserdem wurde für E.________ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) errichtet. Zur Beiständin wurde F.________ vom Sozialdienst der Gemeinde G.________ ernannt. Die Beiständin erhielt unter anderem\nden Auftrag, die Bedingungen für den Vater-Kind-Kontakt zu klären und mit den Eltern eine Besuchsregelung zu erarbeiten oder bei Nichteinigkeit der KESB Seeland\neinen Antrag zu unterbreiten. Wegen eines Wohnortwechsels der Kindsmutter\nübertrug die KESB Biel/Bienne die Beistandschaft per 24. Juli 2019 an die KESB\nSeeland.\n\n3. Die Beiständin reichte am 21. Januar 2020 einen Bericht und auf entsprechende\nFragen der neu zuständigen KESB Seeland (nachfolgend Vorinstanz) hin am\n30. April 2020 einen ergänzenden Bericht über die Situation von E.________ und\nseinen Eltern ein. Sie empfahl die Weiterführung der Weisung an die Kindsmutter.\n\n4. Die Vorinstanz teilte den Kindseltern mit Schreiben vom 12. Mai 2020 mit, dass sie\nin Erwägung ziehe, die Weisung an die Kindsmutter aufzuheben und die Beistandschaft um den Auftrag zu erweitern, die Kindseltern hinsichtlich des persönlichen\nVerkehrs zwischen E.________ und dem Kindsvater sowie in der Kommunikation\nmiteinander zu unterstützen, mit ihnen eine Besuchsrechtsvereinbarung auszuarbeiten oder bei Nichteinigung einen Vorschlag zur behördlichen Regelung einzureichen. Hierzu gewährte sie den Kindseltern das rechtliche Gehör.\n\n5. Die Kindsmutter nahm mit Schreiben vom 22. Mai 2020 Stellung. Sie erklärte, mit\neiner Aufrechterhaltung regelmässiger und unangekündigter Urinproben kein Problem zu haben. So könne sie ihre Abstinenz beweisen und sich gegen Anschuldi-\n\n2\ngungen schützen. Zusätzlich unterstützten sie die Urinabgaben in ihrer Entscheidung, weiterhin konsumfrei zu leben. Betreffend die Ausweitung der Aufgaben der\nBeiständin erklärte sie sich grundsätzlich einverstanden, wünschte aber einen\nWechsel der Beistandsperson.\n\n6. Der Beschwerdeführer mandatierte Rechtsanwältin B.________, welche am\n26. Mai 2020 um Akteneinsicht und Fristverlängerung sowie am 18. Juni 2020 um\neine zweite Fristverlängerung für die Einreichung einer Stellungnahme ersuchte.\nInnert der zweimal verlängerten Frist ging keine Stellungnahme für den Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein.\n\n7. Am 17. Juni 2020 reichte die Regionalleiterin der Stiftung H.________ eine Gefährdungsmeldung betreffend E.________ ein. Gemäss Angaben der Kindsmutter\nkonsumiere der Kindsvater während der Betreuungszeit des Sohnes Substanzen,\nweshalb eine Kindeswohlgefährdung zu befürchten sei.\n\n"}