Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Kindes- und Erwachsenen- Tribunal de la protection schutzgericht de l'enfant et de l'adulte Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern KES 20 697 (Beschwerde) Telefon +41 31 635 48 06 KES 20 698 (uR-Gesuch Beschwerdeführer) Fax +41 31 634 50 53 KES 20 788 (uR-Gesuch Beschwerdegegnerin) Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Dezember 2020 Besetzung Oberrichter D. Bähler (Referent), Oberrichter Hurni und Oberrichter Schlup Gerichtsschreiberin von Hünerbein Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen C.________ vertreten durch Fürsprecherin D.________ Beschwerdegegnerin Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland, Stadtplatz 33, Postfach 29, 3270 Aarberg Vorinstanz Gegenstand Aufhebung einer Weisung Anpassung der Aufgaben der Beiständin Aufforderung an die Beiständin Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) Seeland vom 15. Juli 2020 (11890309/2018-5361) Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vom 17. August 2020 und vom 17. September 2020 Regeste: Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB Bei lediglich schwacher Indikation zur Anordnung einer Kindesschutzmassnahme liegt es im Ermessen der KESB, ob eine solche ergriffen (und vom Gemeinwesen finanziert wer- den) soll (E. 36). Erwägungen: I. 1. A.________ (nachfolgend Kindsvater oder Beschwerdeführer) und C.________ (nachfolgend Kindsmutter oder Beschwerdegegnerin) sind die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern von E.________ (geb. 2018). 2. Am 24. Juli 2019 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bi- el/Bienne die Kindsmutter zur wöchentlichen Abgabe einer unangemeldeten Urin- probe auf Methamphetamin und Alkohol an. Ausserdem wurde für E.________ ei- ne Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetz- buches (ZGB; SR 210) errichtet. Zur Beiständin wurde F.________ vom Sozial- dienst der Gemeinde G.________ ernannt. Die Beiständin erhielt unter anderem den Auftrag, die Bedingungen für den Vater-Kind-Kontakt zu klären und mit den El- tern eine Besuchsregelung zu erarbeiten oder bei Nichteinigkeit der KESB Seeland einen Antrag zu unterbreiten. Wegen eines Wohnortwechsels der Kindsmutter übertrug die KESB Biel/Bienne die Beistandschaft per 24. Juli 2019 an die KESB Seeland. 3. Die Beiständin reichte am 21. Januar 2020 einen Bericht und auf entsprechende Fragen der neu zuständigen KESB Seeland (nachfolgend Vorinstanz) hin am 30. April 2020 einen ergänzenden Bericht über die Situation von E.________ und seinen Eltern ein. Sie empfahl die Weiterführung der Weisung an die Kindsmutter. 4. Die Vorinstanz teilte den Kindseltern mit Schreiben vom 12. Mai 2020 mit, dass sie in Erwägung ziehe, die Weisung an die Kindsmutter aufzuheben und die Beistand- schaft um den Auftrag zu erweitern, die Kindseltern hinsichtlich des persönlichen Verkehrs zwischen E.________ und dem Kindsvater sowie in der Kommunikation miteinander zu unterstützen, mit ihnen eine Besuchsrechtsvereinbarung auszuar- beiten oder bei Nichteinigung einen Vorschlag zur behördlichen Regelung einzurei- chen. Hierzu gewährte sie den Kindseltern das rechtliche Gehör. 5. Die Kindsmutter nahm mit Schreiben vom 22. Mai 2020 Stellung. Sie erklärte, mit einer Aufrechterhaltung regelmässiger und unangekündigter Urinproben kein Pro- blem zu haben. So könne sie ihre Abstinenz beweisen und sich gegen Anschuldi- 2 gungen schützen. Zusätzlich unterstützten sie die Urinabgaben in ihrer Entschei- dung, weiterhin konsumfrei zu leben. Betreffend die Ausweitung der Aufgaben der Beiständin erklärte sie sich grundsätzlich einverstanden, wünschte aber einen Wechsel der Beistandsperson. 6. Der Beschwerdeführer mandatierte Rechtsanwältin B.________, welche am 26. Mai 2020 um Akteneinsicht und Fristverlängerung sowie am 18. Juni 2020 um eine zweite Fristverlängerung für die Einreichung einer Stellungnahme ersuchte. Innert der zweimal verlängerten Frist ging keine Stellungnahme für den Beschwer- deführer bei der Vorinstanz ein. 7. Am 17. Juni 2020 reichte die Regionalleiterin der Stiftung H.________ eine Ge- fährdungsmeldung betreffend E.________ ein. Gemäss Angaben der Kindsmutter konsumiere der Kindsvater während der Betreuungszeit des Sohnes Substanzen, weshalb eine Kindeswohlgefährdung zu befürchten sei. 8. Am 1. Juli 2020 rief die Kindsmutter bei der Vorinstanz an und äusserte ihre Sorge darüber, dass der Kindsvater bei einer Übergabe offensichtlich unter Drogenein- fluss gestanden habe und auch Anzeichen dafür bestünden, dass er während der Betreuungszeit von E.________ zeitweise Drogen konsumiere. 9. Am 14. Juli 2020 ersuchte die neu von der Kindsmutter mandatierte Fürsprecherin D.________ um Akteneinsicht und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung ihrer Person als amtliche Anwältin. 10. Mit Entscheid vom 15. Juli 2020 hob die Vorinstanz die Weisung an die Kindsmut- ter zur Abgabe wöchentlicher Urinproben auf (Ziff. 1) und passte die Aufgaben der Beiständin dahingehend an, als diese die Eltern hinsichtlich des persönlichen Ver- kehrs zwischen E.________ und seinem Vater sowie grundsätzlich in der Kommu- nikation miteinander zu unterstützen habe (Ziff. 2). Darüber hinaus forderte die Vor- instanz die Beiständin auf, ihr bis zum 15. September 2020 eine gemeinsam mit den Kindseltern auszuarbeitende Vereinbarung zum Besuchsrecht zwischen dem Kindsvater und E.________ einzureichen oder – im Falle der Nichteinigung – einen Antrag mit Empfehlungen zur behördlichen Regelung des Besuchsrechts einzurei- chen (Ziff. 3), ausserdem den Antrag auf Beistandswechsel mit der Kindsmutter zu thematisieren und hierzu Stellung zu nehmen (Ziff. 4) und schliesslich den Inhalt der Gefährdungsmeldung der Stiftung H.________ abzuklären und der Vorinstanz diesbezüglich ebenfalls bis zum 15. September 2020 Bericht zu erstatten mit Emp- fehlungen (Ziff. 5). 11. Am 23. Juli 2020 erteilte die Vorinstanz der Kindsmutter sodann die unentgeltliche Rechtspflege für das E.________ betreffende Kindesschutzverfahren. Ausserdem ordnete die Vorinstanz der Kindsmutter antragsgemäss Fürsprecherin D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. 12. Am 17. August 2020 erhob der Kindsvater, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde gegen Ziffern 1 und 3 des Entscheids vom 15. Juli 2020. Er beantragt die Weiterführung der Weisung an die Kindsmutter zu wöchentlichen 3 Urinproben in Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids sowie die Er- gänzung von Ziffer 3 dahingehend, als die Kindsmutter durch die Beiständin anzu- weisen sei, sich vorbehältlich einer Neuregelung an die im Konfliktfall vereinbarte Besuchsregelung vom 29. Dezember 2019 zu halten. Schliesslich ersuchte der Be- schwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (uR) für das Be- schwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als unent- geltliche Rechtsbeiständin, alles unter Entschädigungsfolge (pag. 1 ff.). 13. Am 19. August 2020 reichte Rechtsanwältin B.________ namens und im Auftrag des Beschwerdeführers Beilagen nach und verbesserte zwei Tippfehler (Daten) in der Beschwerde vom 17. August 2020 (pag. 19). 14. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (pag. 25). 15. Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin D.________, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2020 die Abweisung der Beschwerde. Mit gleicher Eingabe ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung der sie vertretenden Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (pag. 27 ff.). 16. Fürsprecherin D.________ reichte am 21. September 2020 ihre Kostennote ein (pag. 43 ff.). 17. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme zum uR-Gesuch der Beschwer- degegnerin (pag. 51). 18. Rechtsanwältin B.________ replizierte am 8. Oktober 2020 für den Beschwerde- führer zur Beschwerdeantwort und erklärte ausserdem, nichts gegen die Ge- währung der uR an die Beschwerdegegnerin einzuwenden zu haben (pag. 55 ff.). 19. Am 11. Oktober 2020 reichte Rechtsanwältin B.________ den Bericht des Famili- enbegleiters J.________ der Kindseltern als neue Beilage ein (pag. 63; Beschwer- debeilage [BB] 11). Ausserdem gab sie ihre Kostennote zu den Akten (pag. 65 ff.). II. 20. Für die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ist das Kindes- und Er- wachsenenschutzgericht zuständig (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 und Art. 445 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 65, Art. 66 Bst. a des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316] und Art. 28 Abs. 4 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 21. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Be- stimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrens- recht, namentlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestim- mungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 4 22. Weil sich keine wesentlichen fachspezifischen Fragen des Kindesschutzes stellen, erfolgt die Beurteilung durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 23. Der Beschwerdeführer ist als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte und in sei- nen rechtlich geschützten Interessen betroffene Personen zur Beschwerde legiti- miert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). 24. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 450 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 3 ZGB). 25. 25.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde zweierlei: Einerseits strebt er die Weiterführung der Weisung an die Kindsmutter an, sich regelmässigen Urin- proben zu unterziehen (Rechtsbegehren 1). Mit dieser Thematik hat sich die Vor- instanz ausführlich auseinandergesetzt, womit in diesem Punkt auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 25.2 Andererseits begehrt der Beschwerdeführer die Beauftragung der Beiständin an, die Kindsmutter anzuweisen, sich an die für den Konfliktfall geltende Besuchsrege- lung gemäss Vereinbarung vom 29. November 2019 zu halten (Rechtsbegehren 2). Eine solche Massnahme war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids. Der Beschwerdeführer hatte der Vorinstanz auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Zwar gilt in einem Beschwerdeverfahren vor dem KESGer der Offizial- grundsatz, d.h. das Gericht ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 446 Abs. 3 ZGB, Art. 69 Abs. 2 Satz 1 KESG). Dabei darf jedoch der Verfah- rensgegenstand nicht gesprengt werden, d.h. der Entscheid der Beschwerdein- stanz hat sich im Rahmen dessen zu halten, was die Vorinstanz entschieden hat (HURNI/JOSI/SIEBER, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenen- schutzgericht, 2020, Rz. 186 ff.). Der Beschwerdeführer will seinen Antrag an Zif- fer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids (Aufträge an die Beiständin) anfügen, beabsichtigt jedoch auf diesem Umweg den Erlass einer Weisung an die Kindsmutter. Damit bringt er ein Thema in das Beschwerdeverfahren ein, das nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war. Hinzu kommt, dass die Begründung für die anbegehrte Weisung äusserst rudi- mentär gehalten ist. Es wird in der Beschwerde weder das rechtliche Umfeld ge- schildert, noch dargelegt, woraus sich ergibt, dass sich die Kindsmutter nicht an die am 29. November 2019 vereinbarte Besuchsrechtsregelung hält. Auf das Rechtsbegehren zur Ergänzung von Ziffer 3 des angefochtenen Ent- scheids kann aus den genannten Gründen nicht eingetreten werden. 25.3 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer Weisung an die Kindsmutter zur Einhaltung der Besuchsrechtsvereinbarung vom 29. November 2019 wäre im Übrigen abzuweisen, wenn darauf eingetreten werden könnte: Gemäss dem Be- richt der Beiständin vom 30. April 2020 hat das Besuchsrecht zu jenem Zeitpunkt 5 auch nach Aussagen des Kindsvaters gut funktioniert, wobei beide Eltern von Kommunikationsschwierigkeiten berichteten. Der mit der Abklärung des Unterstüt- zungsbedarfs beauftragte Mitarbeiter der Institution I.________ (J.________) habe den Eindruck, dass mit dem bestehenden Besuchsplan die Übergaben zu häufig seien. Gleiches äusserte eine Mitarbeiterin der Stiftung H.________ (K.________) in ihrer «Situationseinschätzung» zuhanden der Kindsmutter vom 20. Mai 2020 (pag. 2093, Vorakten). Daraufhin zog die Kindsmutter in ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz vom 22. Mai 2020 (pag. 2095, Vorakten) ihre Einwilligung zum aktuellen Besuchsplan zurück und forderte eine beaufsichtigte Übergabe und ein Besuchs- recht des Kindsvaters bloss alle zwei Wochen von Freitag bis Sonntag. Dass in der Folge die Besuche tatsächlich nicht mehr wie vereinbart stattfanden, lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen. Die Kindsmutter schildert in ihrer Beschwerdeant- wort vom 17. September 2020 die «aktuelle» Betreuungsregelung entsprechend der Vereinbarung vom 29. November 2019 (pag. 31). Rechtlich ist von Folgendem auszugehen: Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Kindesschutzbehörde zuständig (Art. 275 Abs. 1 ZGB). Vereinba- rungen in diesem Bereich sind als gemeinsame Anträge an die Behörde zu verste- hen (vgl. Urteil des BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2). Gemäss Art. 275 Abs. 3 ZGB kann der persönliche Verkehr nicht gegen den Willen der Per- son ausgeübt werden, welcher die elterliche Sorge oder Obhut zusteht, wenn noch keine Anordnungen über den Anspruch von Vater und Mutter bestehen. Soweit er- sichtlich ist die Kindsmutter alleine sorgeberechtigt und wurde die Vereinbarung vom 29. November 2019 nicht der KESB zur Genehmigung unterbreitet. Sie ist somit für die Kindsmutter nicht bindend. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Situa- tion noch gleich ist wie im November 2019. In der Zwischenzeit hat sich gezeigt, dass die Übergabesituationen konfliktträchtig sind. Schliesslich legt die Kindsmutter in der Beschwerdeantwort einen Vorschlag vor, der einen ausgedehnten Kontakt zwischen E.________ und dem Kindsvater vorsieht, aber das Konfliktpotenzial ent- schärft, indem der eine Elternteil E.________ in die Kita bringt und der andere ihn am Ende des Tages dort abholt. Soweit aus den Akten ersichtlich, lässt die Kinds- mutter folglich einen regelmässigen Kontakt zwischen den Kindsvater und E.________ zu und ist aktiv um eine praktikable Neuregelung bemüht. Die vom Beschwerdeführer beantragte Weisung wäre somit verfehlt. 26. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde kann eingetreten werden, soweit die Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids und die Weiterführung der Weisung an die Kinds- mutter zur wöchentlichen Abgabe von Urinproben beantragt ist. III. 27. Die Vorinstanz erwog, die Testresultate aus den durchgeführten Urinproben zwecks Drogen- und Alkoholscreening seien mehrheitlich negativ. Für die Ein- schätzung des Wohlergehens von E.________ und der Stabilität der Situation sei- en die Testergebnisse jedoch nicht hauptsächlich entscheidend. Viel wichtiger sei- 6 en die Kooperationsbereitschaft der Kindsmutter und ihre Problemeinsicht. Die Weisung könne aufgehoben werden, weil die Kindsmutter sich kooperativ und ein- sichtig verhalte, ihre Probleme bearbeite und das Wohlergehen von E.________ durch die Fachpersonen als stabil beschrieben worden sei. Es könne der Kinds- mutter aufgrund des bisherigen Verlaufs und der Rückmeldungen der involvierten Fachpersonen das Vertrauen entgegengebracht werden, dass sie auch nach Auf- hebung der Weisung weiterhin dafür besorgt sein werde, ihre Situation stabil auf- rechtzuerhalten und das Wohlergehen ihres Sohnes umfassend zu schützen. Dar- an ändere auch die Stellungnahme der Kindsmutter nichts, welche äussere, die Urinproben würden sie bei ihrer Entscheidung unterstützen, auch weiterhin ohne Konsum zu leben. Die Kindsmutter könne auf freiwilliger Basis weiterhin Urinpro- ben abgeben, wenn sie dies für sich als zielführend erachte. 28. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dem Antrag der Beiständin vom 21. Januar 2020 auf Weiterführung der Urinproben lasse sich entnehmen, dass in der zweiten Hälfte 2019 4 von 13 Proben positiv gewesen seien, wobei die Kinds- mutter nicht regelmässig zu den Urinproben erschienen sei. Auch sei ersichtlich geworden, dass die Kindsmutter kiffe. Zudem frage sich, ob die Urinproben kunst- gerecht abgenommen worden seien; jedenfalls fehlten Temperaturangaben des Ur- ins. Wie die Beiständin in ihrem Antrag zu Recht ausgeführt habe, führe Alkohol in Kombination mit Methamphetamin zu erhöhter Gewalt- und Risikobereitschaft. Die Kindsmutter sei in der Vergangenheit bereits gewalttätig gewesen und sie neige zu risikohaftem Verhalten. Der Konsum von Methamphetamin führe zu Wesens- und Verhaltensveränderungen, was sich wiederum auf die Erziehungsfähigkeit auswir- ken könne. Auch habe die Beiständin das Ausdehnen der Kontrollen auf THC emp- fohlen. Da die Kindsmutter selber beantragt habe, die Urinproben fortzuführen, lie- ge der Verzicht auf das Weiterführen der Urinproben sicher nicht im Kindeswohl. Angesichts des Kleinkindalters von E.________ und der verheerenden Wirkung des Mischkonsums von Alkohol und Methamphetamin sei zum Schutz des kleinen E.________ das Weiterführen der Urinproben essentiell, erachte sich doch die Kindsmutter selber als gefährdet und habe sie während der ganzen Zeit des KESB- Verfahrens Suchtverhalten gezeigt. Der Beschwerdeführer fährt fort, er wolle E.________ die Mutter nicht wegnehmen. Er wisse aber um das risikobehaftete Verhalten der Kindsmutter und mache sich Sorgen um das Wohlergehen von E.________, wenn die Kindsmutter keine Urinproben mehr abgeben müsse. E.________ sei zu klein, um sich zu schützen und das Notfallnetz am Wohnort der Kindsmutter funktioniere nicht. Der Beschwerdeführer habe die Wohnung nach ei- nem Exzess der Kindsmutter gesehen. Die Kindsmutter sei in ihrem Bestreben, ab- stinent zu leben, vor sich selber zu schützen und sie sei ja selber damit einverstan- den gewesen. 29. Die Kindsmutter lässt ausführen, sie sei in psychologischer Behandlung. Sie werde von der Stiftung H.________ unterstützt und besuche die Therapiesitzungen re- gelmässig. Sie habe keine psychische Erkrankung, die sich negativ auf die Ent- wicklung des Kindes auswirke. Dem Beschwerdeführer könne versichert werden, dass sie sich ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind bewusst sei und sie sich zum Wohl des Sohnes weiterhin darum bemühe, abstinent zu leben. Es sei aber 7 nicht an ihm, ihr vorzuschreiben, wie sie zu leben habe. E.________ entwickle sich gut und er sei bei ihr gut aufgehoben. Dies bestätigten die Fachleute, die sich um E.________ kümmern. Zudem sei angedacht, dass das Kind von der Kita betreut werde. Sie – die Kindsmutter – habe einen Vertrag für die Betreuung von E.________ in der Kita an zwei Tagen pro Woche unterzeichnet. Sollte es dem Kind nicht gut gehen, würden die Fachleute der Kita sich sofort mit der Beiständin in Verbindung setzen. Dazu brauchte es aber keine Weisung der KESB. IV. 30. Art. 307 Abs. 3 ZGB sieht als mögliche Kindesschutzmassnahme u.a. die Ermahnung der Eltern oder die Erteilung von Weisungen an dieselben für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung der Kinder vor. Eine solche Massnahme kann die Behörde nur anordnen, wenn (1) das Wohl des Kindes gefährdet ist und (2) die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen bzw. dazu ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Zudem muss die Massnahme zum Schutze des Kindes geeignet sein. Mit ihr muss (3) das Kind tatsächlich geschützt werden können; zu beachten ist schliesslich (4) die Verhältnismässigkeit. Von den erfolgversprechenden Massnahmen ist jene zu wählen, welche für die Eltern am wenigsten belastend ist. Art. 307 ZGB enthält eine «Kann-Vorschrift». Das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde muss nach Ermessen entscheiden, ob eine Massnahme zum Schutze des Kindeswohls notwendig ist und welche geeignet erscheint. Diese Kann-Vorschrift räumt der Behörde einen grossen Ermessensspielraum ein (vgl. Urteil des BGer 5A_65/2017 vom 24. Mai 2017, E. 3.2). 31. Die strittige Weisung wurde von der KESB Biel/Bienne im Entscheid vom 24. Ju- li 2019 angeordnet. Sie stützte sich dabei auf den Abklärungsbericht von L.________ der Gemeinde M.________ vom 24. Mai 2019 (in den Vorakten). Die- sem Bericht zufolge hatte die Kindsmutter vor der Geburt von E.________ Mitte Oktober 2019 Methamphetamin (Crystal Meth) konsumiert, wobei sie diesen Kon- sum ab dem fünften Schwangerschaftsmonat mit therapeutischer Unterstützung schrittweise bis zur Abstinenz reduzierte (Bericht L.________, pag. 2031 Vorak- ten). Sie hat jedoch später wieder (jedenfalls einmal) Drogen zu sich genommen (Bericht L.________, pag. 2027 Vorakten). In ihrer Gesamtbeurteilung kam L.________ zum Schluss, es bestehe bei den Eltern ein unberechenbares gesund- heitliches Risikopotential. Die psychische Gesundheit der Kindsmutter sei fragil. Sie habe Suchtmittel konsumiert und habe eine diesbezügliche familiäre Vorbelastung. Aufgrund ihrer eigenen Angaben sowie den Aussagen ihrer Betreuungspersonen könne davon ausgegangen werden, dass ihr Konsum sporadisch sei/gewesen sei und keine schwere Abhängigkeit vorliege. Die Kindsmutter sei bereit, mit den Fach- leuten zu kooperieren. Zu ihrer eigenen Sicherheit und derjenigen von E.________ befürworte sie regelmässige Urinproben (Bericht L.________, pag. 2025 Vorakten). 32. In der Begründung des Entscheids der KESB Biel/Bienne vom 24. Juli 2019 wurde ausgeführt, zur Gewährleistung der Sicherheit von E.________ und in Anbetracht der Vorgeschichte sei die Kindsmutter während sechs Monaten anzuweisen, ein- 8 mal pro Woche eine unangemeldete Urinprobe auf Methamphetamin und Alkohol abzugeben (E. II/3). Im Dispositiv findet sich allerdings keine entsprechende zeitli- che Beschränkung der Massnahme. Für die Dauer von sechs Monaten erteilte die KESB Biel/Bienne subsidiäre Kostengutsprache. Die Beiständin wurde angewie- sen, der Vorinstanz bis spätestens 24. Dezember 2019 Bericht darüber zu erstat- ten, ob die Weisung weitergeführt und ob allenfalls eine Anpassung erforderlich sei (Dispositiv Ziffer 7). 33. Gemäss dem Bericht der Beiständin F.________ vom 21. Januar 2020 (pag. 2072 Vorakten) setzte die zuständige Praxis N.________ sie darüber in Kenntnis, dass die Kindsmutter nicht immer regelmässig zu den Abgaben gekommen sei. Es habe mehrere Termine gegeben, die sie verschoben habe bzw. telefonisch nicht erreich- bar gewesen sei. Im Zeitraum vom 6. September 2019 bis 7. Januar 2020 seien insgesamt 4 von 13 Proben positiv auf Methamphetamin und/oder Alkohol ausge- fallen. Zur Rede gestellt, behalf sich die Kindsmutter mit Ausflüchten. Eine Probe ergab zudem ein positives Resultat bezüglich THC. Dazu gab die Kindsmutter an, dass sie regelmässig, jedoch nie im Beisein des Sohnes kiffe/Cannabis konsumie- re. Die Beiständin beantragte aufgrund dieser Angaben, die Weisung sei weiterzu- führen und auf den Konsum von Cannabis (THC) zu erweitern. 34. Daraufhin wandte sich die Vorinstanz am 28. Januar 2020 per E-Mail an die Bei- ständin (pag. 2073 Vorakten) und ersuchte sie um einen weitergehenden Bericht über die Gesamtsituation einschliesslich Stellungnahmen aus dem Helfernetz. Nur in Gesamtschau aller dieser Elemente könne sie darüber befinden, ob die Weisung zu Urinproben weiterzuführen bzw. anzupassen sei. Für die Zwischenzeit wurde die Kostengutsprache für die Urinproben verlängert. 35. In ihrem ergänzenden Bericht vom 30. April 2020 (pag. 2086 Vorakten) führte die Beiständin aus, die Kindsmutter sei seit dem 25. November 2019 in therapeutischer Behandlung bei Dr. med. O.________ in P.________. Die Sitzungen fänden ca. al- le drei Wochen statt. Dr. O.________ gehe davon aus, dass die Kindsmutter nicht konsumiere. Im Auftrag des Sozialdienstes eruiere Herr J.________ von der Institu- tion I.________ den Unterstützungsbedarf des Systems. Gemäss seinen Aussagen sei die Kindsmutter an ihrem Wohnort gut eingebunden und habe ein stabiles Netzwerk aufgebaut. Dieses sei definitiv ausreichend. Zum Thema Konsum von Substanzen/Drogen sage Herr J.________, dass aus seiner Sicht die Kindsmutter «sauber» sei. Die Urinproben sollten nach seiner Einschätzung trotzdem weiterge- führt werden, um die Kindsmutter zu stärken und ihr mehr Sicherheit zu geben (ebenfalls gegenüber dem Kindsvater), dass sie nicht konsumiert. Die Kindsmutter habe regelmässigen Kontakt mit Frau K.________ (Stiftung H.________). Beim Substanzenkonsum gehe es um das Ziel, dass kein Rückfall erfolge. Abschlies- send führt die Beiständin aus, alle Personen im Netzwerk hätten zurückgemeldet, dass die Kindsmutter nicht konsumiere bzw. nicht weiter konsumiert habe. Es sei ebenfalls befürwortet worden, dass die Kindsmutter während einer gewissen Zeit weiter Urinproben abgeben solle (Herr J.________, Frau K.________). Es gehe dabei um die Stärkung der Kindsmutter und darum, dass dem Vorwurf des Kon- sums weiterhin entgegengehalten werden könne. 9 36. Anders als in der Beschwerde geschildert, muss aufgrund der Einschätzungen der von der Beiständin befragten Fachpersonen eine akute Gefährdung von E.________ wegen Konsums von Suchtmitteln durch die Kindsmutter nicht be- fürchtet werden. Auch die Beiständin selbst geht davon aus, beide Elternteile seien fähig, sich um E.________ zu kümmern und sich um ihn zu sorgen (pag. 2086, 2084 Vorakten). Wenn dennoch die Weiterführung der Urinproben befürwortet wird, dann nicht wegen befürchteter Rückfälle der Kindsmutter, sondern als flankierende Massnahme zu deren Stärkung und zur Abwehr von Vorwürfen des Kindsvaters. Es liegt im Ermessen der Behörden, ob bei einer solch schwachen Indikation Massnahmen ergriffen (und vom Gemeinwesen finanziert werden) sollen. Ange- sichts des engmaschigen Helfernetzes darf angenommen werden, dass ein Rück- fall der Kindsmutter in den Konsum von Suchtmitteln, der sich auf das Wohl von E.________ auswirken könnte, rasch bemerkt würde. Das Wohl von E.________ verlangt daher nicht zwingend die Weiterführung der Weisung. Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt. 37. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist ab- zuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. V. 38. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben, da es Kin- deschutzmassnahmen betrifft (Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG). 39. Die Frage des Parteikostenersatzes richtet sich nach dem Unterliegerprinzip (Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG). Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Parteikosten, um- fassend den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand, zu er- setzen. Die gewährte unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 43.1 ff. unten) befreit nicht von der Bezahlung der Parteikosten an die Gegenpartei (Art. 111 Abs. 3 zweiter Satz VRPG). 39.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostener- satzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Be- schwerdeverfahren CHF 400.00 bis CHF 11‘800.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitauf- wand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). 39.2 Fürsprecherin D.________ macht in ihrer Kostennote vom 21. September 2020 für das oberinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 1'125.00 zzgl. Auslagen von CHF 19.10 und gesetzlicher Mehrwertsteuer von 7,7%, ausmachend CHF 88.10, total CHF 1'232.20 geltend (pag. 45). 39.3 Dieses Honorar erscheint angemessen und kann zugesprochen werden. Der Be- schwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin somit einen Parteikostenersatz von CHF 1'232.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 10 40. Der unterliegende Beschwerdeführer hat seine Parteikosten selbst zu tragen, unter Vorbehalt des ihm gewährten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 43.5 un- ten). 41. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VR- PG). VI. 42. Beide Parteien verlangen für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung ihrer Anwältinnen als unentgeltliche Rechtsvertreterinnen. 43. Voraussetzung für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG, dass die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (formelle Voraussetzung, Bst. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (materielle Voraussetzung, Bst. b). Die formelle und die materielle Voraus- setzung müssen kumulativ vorliegen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächli- chen und rechtlichen Voraussetzungen es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 43.1 Da in Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen vor dem Kindes- und Er- wachsenenschutzgericht keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG; Ziff. 38 oben), ist in dem Umfang, als die Parteien (implizit) um Be- freiung von Kostenpflichten ersuchen, auf die Gesuche nicht einzutreten. Da der Beschwerdeführer seine Parteikosten selbst zu tragen hat und der Parteikostener- satz, welcher der Beschwerdegegnerin zugesprochen worden ist, angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht einbringlich sein dürfte, sind für beide Parteien die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu prüfen. 43.2 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten auf- zukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b S. 205 f.). Als aussichtslos gelten nach konstanter Praxis Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf ei- gene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozess- aussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218 m.w.H.). 43.3 Aus den eingereichten Beilagen (Beschwerdebeilage [BB 4]; Beschwerdeantwort- beilage [BAB] 3) ergibt sich, dass beide Parteien von der Sozialhilfe unterstützt 11 werden. Sie gelten daher ohne weiteres als mittellos im Sinne von Art. 111 Abs. 1 Bst. a VRPG. 43.4 Die Beschwerde war nicht geradezu aussichtslos, haben doch Fachleute die Wei- terführung der Weisung zur Abgabe von Urinproben befürwortet. Eine Ausdifferen- zierung nach Rechtsbegehren 1 und 2 der Beschwerde erscheint angesichts des zu vernachlässigenden Aufwandes, den die Bearbeitung von Rechtsbegehren 2 (welches aus aussichtslos bezeichnet werden müsste) verursacht hat, nicht sach- gerecht. Die Beschwerdegegnerin war ihrerseits zwar nicht einlassungspflichtig in ein strei- tiges Verfahren und hätte sich (theoretisch) den Rechtsbegehren des Beschwerde- führers anschliessen können. Ihr Standpunkt deckte sich jedoch mit jenem der Vor- instanz – und nun auch der Beschwerdeinstanz –, so dass das Verfahren für sie nicht aussichtslos war. 43.5 Für beide Parteien stellten sich rechtliche und tatsächliche Fragen, welchen sie ohne anwaltliche Unterstützung nicht gewachsen gewesen wären. Damit ist sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Rechtspflege in dem Umfang zu gewähren, als ihnen ihre jeweiligen Anwältinnen als unentgeltliche Rechtsbeiständinnen beigeordnet wer- den. 44. Es bleibt die amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin B.________ und für Für- sprecherin D.________ zu bestimmen. 44.1 Die Entschädigung der amtlichen Anwältin richtet sich nach Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11). Danach bezahlt der Kanton der amtlich be- stellten Anwältin eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht (Art. 42 Abs. 1 KAG). Bei der Festset- zung des gebotenen Aufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwie- rigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Der Stundenansatz für die Entschädi- gung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 44.2 Rechtsanwältin B.________ beantragt mit Honorarnote vom 28. September 2020 ein Honorar für einen Aufwand von total 16.3 Stunden, zuzüglich Auslagen von CHF 246.10 und MWST von 7.7%. Als volles Honorar werden CHF 4'075.00 (16.3 Stunden à CHF 250.00) zzgl. Auslagen und MWST geltend gemacht. 44.3 Der geltend gemachte Aufwand ist um zwei Stunden zu kürzen, da für die Redakti- on einer vierseitigen Beschwerde ein Zeitaufwand von 5 Stunden als übersetzt, ein solcher von drei Stunden demgegenüber angemessen erscheint. Bei den Auslagen macht Rechtsanwältin B.________ total CHF 204.50 für Kopien geltend mit dem Vermerk «2 x Kopien KESB Akten etc.», ausserdem Portokosten von total CHF 41.60. Bei Kosten von CHF 0.40 pro Kopie (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 25. November 2016 [KS Nr. 15], Ziff. 3.3) ergeben sich dabei rund 500 Seiten. Die Akten der Vorinstanz umfassen lediglich 100 Seiten und Ko- 12 pien im Doppel sind nicht erforderlich. Die Kosten für die Erstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Doppel und der üblichen Partei- und Orientierungsdoppel der ei- genen Rechtsschriften und sonstigen Rechtsvorkehren des Anwalts oder der An- wältin sind wie das Büro- und Verbrauchsmaterial und weitere lnfrastrukturkosten bereits im Honoraransatz eingerechnet und fallen nicht unter den Begriff der not- wendigen Auslagen gemäss Art. 2 PKV (KS Nr. 15, Ziff. 3.3). Die Kosten für Kopien sind daher auf CHF 40.00 zu kürzen, womit sich Auslagen von total CHF 81.60 er- geben (Kopien und Porti). Beim vollen Honorar erscheint eine Kürzung um CHF 500.00 auf CHF 3'575.00 als dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Damit sind das amtliche und das volle Honorar für Rechtsanwältin B.________ festzulegen wie folgt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.30 200.00 CHF 2’860.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 81.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’941.60 CHF 226.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’168.10 volles Honorar CHF 3’575.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 81.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’656.60 CHF 281.55 Total CHF 3’938.15 nachforderbarer Betrag CHF 770.05 Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern das an seine Anwältin ausgerichtete amtliche Honorar von CHF 3'168.10 zurückzuzahlen sowie Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). 45. Zufolge Uneinbringlichkeit des Parteikostenersatzes gemäss Ziff. 39.3 oben ist auch das amtliche Honorar von Fürsprecherin D.________ zu bestimmen. Gestützt auf deren Kostennote vom 21. September 2020 (pag. 45), die zu keinen Bemer- kungen Anlass gibt, werden das volle und das amtliche Honorar von Fürsprecherin D.________ wie folgt festgelegt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.50 200.00 CHF 900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 19.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 919.10 CHF 70.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 989.85 volles Honorar CHF 1’125.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 19.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’144.10 CHF 88.10 Total CHF 1’232.20 nachforderbarer Betrag CHF 242.35 13 Im Umfang der Zahlung dieses amtlichen Honorars geht der Anspruch auf den Kanton Bern über (Art. Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Subsidiär dazu hat die Be- schwerdegegnerin dem Kanton Bern das ausgerichtete amtliche Honorar zurück- zuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG). 46. Für den Entscheid über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 14 Das Gericht entscheidet: 1. Auf die Beschwerde vom 17. August 2020 wird nicht eingetreten, soweit die Anweisung der Beschwerdegegnerin zur Einhaltung der Vereinbarung über den persönlichen Verkehr vom 29. November 2019 betreffend (KES 20 697). 2. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen (KES 20 697). 3. Für das Beschwerdeverfahren KES 20 697 werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren KES 20 697 einen Parteikostenersatz in der Höhe von CHF 1'232.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 5. Dem Beschwerdeführer wird insoweit die unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren KES 20 697 gewährt, als ihm Rechtsanwältin B.________ als un- entgeltliche Rechtsvertreterin bestellt wird. Soweit weitergehend wird auf sein Gesuch nicht eingetreten (KES 20 698). 6. Das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________ wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.30 200.00 CHF 2’860.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 81.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’941.60 CHF 226.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’168.10 volles Honorar CHF 3’575.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 81.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’656.60 CHF 281.55 Total CHF 3’938.15 nachforderbarer Betrag CHF 770.05 Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern das an seine Anwältin ausgerichtete amtliche Honorar von CHF 3'168.10 zurückzuzahlen sowie Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). 7. Der Beschwerdegegnerin wird insoweit die unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren KES 20 697 gewährt, als ihr Fürsprecherin D.________ als unent- geltliche Rechtsvertreterin bestellt wird. Soweit weitergehend wird auf ihr Gesuch nicht eingetreten (KES 20 788). Zufolge Uneinbringlichkeit des Parteikostenersatzes gemäss Ziff. 4 wird das amtliche Honorar von Fürsprecherin D.________ wie folgt be- stimmt: 15 Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.50 200.00 CHF 900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 19.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 919.10 CHF 70.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 989.85 volles Honorar CHF 1’125.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 19.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’144.10 CHF 88.10 Total CHF 1’232.20 nachforderbarer Betrag CHF 242.35 Im Umfang der Zahlung dieses amtlichen Honorars geht der Anspruch auf den Kanton Bern über (Art. Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Subsidiär dazu hat die Beschwerdegeg- nerin dem Kanton Bern das ausgerichtete amtliche Honorar zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar zu erstat- ten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG). 8. Für die oberinstanzlichen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Ge- richtskosten erhoben (KES 20 698 und KES 20 788). 9. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________ - der Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin D.________ - der Vorinstanz Mitzuteilen: - F.________, Sozialdienst der Gemeinde G.________ - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern Bern, 14. Dezember 2020 Im Namen des Kindes- und (Ausfertigung: 16. Dezember 2020) Erwachsenenschutzgerichts Der Referent: Oberrichter D. Bähler Die Gerichtsschreiberin: von Hünerbein Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 17