Dies rechtfertigt es, ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9. Der Beschwerdeführer hat seine eigenen Parteikosten zu tragen und die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VPRG). 7 Das Gericht entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Vorinstanz