Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass der Stellenleiter des Regionalen Sozialdienstes H.________, dipl. Sozialarbeiter FH, den Beteiligten mit Mail vom 21. Januar 2020 kundtat, seine persönliche Fachkompetenz stosse an ihre Grenzen. Auch die zuständige Mitarbeiterin des Sozialjuristischen Dienstes der KESB Oberaargau bezeichnete in einem Mail vom 27. Januar 2020 die Berechnung als sehr komplex und erhoffte sich, an einer in der gleichen Woche stattfindenden Weiterbildung zu Erkenntnissen zu gelangen.