454 ZGB zu verweisen, der die direkte kausale Staatshaftung für widerrechtliches Handeln im Rahmen von behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes regelt. Zusätzlich steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich mittels aufsichtsrechtlicher Anzeige i.S.v. Art. 101 VRPG an das Kantonale Jugendamt zu wenden, das die Aufsicht über die administrative und organisatorische Führung der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden wahrnimmt. III.