7. 7.1 Im Ergebnis ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht für die vom Beschwerdeführer gerügten Punkte offensichtlich nicht zuständig. Auf die Beschwerde wird daher nicht eingetreten. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm sei durch eine rechtswidrige Verfahrensverzögerung ein Schaden in Form der Auferlegung «unnötiger Gerichtskosten» entstanden, ist er auf Art. 454 ZGB zu verweisen, der die direkte kausale Staatshaftung für widerrechtliches Handeln im Rahmen von behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes regelt.