298b und 298d ZPO verweist, welche von der elterlichen Sorge handeln und damit nur minderjährige Kinder betreffen. In diesem Zusammenhang fällt noch auf, dass in Ziffer 1 des Dispositivs der Feststellungsverfügung betreffend E.________, D.________ und C.________ festgehalten wird, weil kein Unterhaltsvertrag zustande gekommen sei, entfalle das Schlichtungsverfahren im Verfahren betreffend Regelung des Unterhalts für G.________. Ob diese Formulierung gewählt wurde, weil gemäss den vorstehenden Überlegungen bezüglich der Kinder I.________