5 6.8 Auch über die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs wird das erstinstanzliche Gericht im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen zu befinden haben. Eine offensichtliche Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze, die unter Umständen eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung von Amtes wegen durch das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht rechtfertigen würde (Art. 40 Abs. 1 und 2 VRPG), ist nicht ersichtlich. Anzumerken ist immerhin Folgendes: