6.7 Wie in den Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Feststellungsverfügungen zutreffend festgehalten wurde, kann beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht hingegen nur gegen den Kostenentscheid Beschwerde geführt werden. Für die Prüfung des gültigen Zustandekommens der Verfügungen ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht nicht zuständig.