209 ZPO – grundsätzlich nicht anfechtbar. 6.6 Wird beim zuständigen erstinstanzlichen Gericht eine Unterhaltsklage mit Hinweis auf Art. 198 Bst. bbis ZPO eingereicht, wird der Richter/die Richterin im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen i.S.v. Art. 60 ZPO prüfen, ob die Voraussetzungen für die direkte Klage erfüllt sind. Konkret muss das Gericht prüfen, ob das Verfahren nach Art. 198 Bst. bbis ZPO gehörig eingeleitet wurde und ob im vorinstanzlichen Verfahren ein «minimales vermittelndes Element» stattgefunden hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_459/2019 vom 26. November 2019 E. 5.3; vgl. dazu und zum Ganzen