Bei einem Scheitern der Vermittlung erfolgt kein förmlicher Verfahrensabschluss und die Fachbehörden stellen lediglich die entsprechenden Bemühungen ein. Trotz fehlender Verpflichtung und im Sinne der Rechtssicherheit stellen die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörden des Kantons Bern den Eltern in diesen Fällen praxisgemäss eine Art «Klagebewilligung» aus (Feststellung, dass trotz Vermittlung durch die Fachbehörde keine einvernehmliche Einigung erzielt werden konnte). Diese Verfügung ist jedoch – wie die Klagebewilligung nach Art. 209 ZPO – grundsätzlich nicht anfechtbar.