209 ZPO – gesetzlich nicht geregelt. Vor den Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörden findet kein eigentliches förmliches Verfahren statt und das Gesetz sieht auch keine schriftliche Bestätigung für durchgeführte Vermittlungstätigkeiten vor. Zudem wird ‒ anders als bei einem Schlichtungsverfahren (Art. 62 Abs. 1 ZPO) ‒ mit der Anrufung der Behörde keine Rechtshängigkeit begründet. Bei einem Scheitern der Vermittlung erfolgt kein förmlicher Verfahrensabschluss und die Fachbehörden stellen lediglich die entsprechenden Bemühungen ein.