Die Fachbehörden üben dabei eine beratende und vermittelnde Funktion aus. Führt das Vermittlungsverfahren zu keiner Einigung zwischen den Parteien, ist für die Einreichung einer Unterhaltsklage beim Regionalgericht vorgängig kein Schlichtungsverfahren nötig (Art. 198 Bst. bbis ZPO). 6.5 Welche Anforderungen an das Vermittlungsverfahren und dessen Abschluss erfüllt sein müssen, ist – anders als bei der «gewöhnlichen» Klagebewilligung durch die Schlichtungsbehörde gemäss Art. 209 ZPO – gesetzlich nicht geregelt.