6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz im Vermittlungsverfahren nicht einmal versucht habe, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen und beantragt, dass der Kanton die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und diejenigen des nachfolgenden Gerichtsprozesses zu tragen habe (pag. 3). 6.2 Die Kostenliquidation in Ziff. 3 der Feststellungsverfügungen vom 5. Juni 2020 werden nicht angefochten, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird (der Beschwerdeführer wäre zudem ohnehin nur im Verfahren betreffend das Kind G.________ beschwert;