5. Soweit der Beschwerdeführer Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung geltend macht, ist er darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz mit ihrer Feststellungsverfügung vom 5. Juni 2020 dem Ersuchen des Beschwerdeführers nach einer anfechtbaren Verfügung nachgekommen ist. Damit ist sein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der Rechtsverweigerungs- und Verzögerungsbeschwerde noch vor Beschwerdeanhebung weggefallen. Dass der Verfahrensabschluss nicht im Sinne des Beschwerdeführers ausgefallen ist, ändert daran nichts. Auf die Rechtsverweige- rungs- und Verzögerungsbeschwerde ist daher nicht einzutreten.