4. 4.1 Für Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316] und Art. 28 Abs. 4 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Für Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden ist ebenfalls das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht anzurufen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 und 450a Abs. 2 ZGB i.V.m.