Der Beschwerdeführer beantragt, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Gerichtskosten vollumfänglich durch die Amtskasse zu tragen seien (pag. 3). 3.2 Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte den Parteien weitere Verfügungen in Aussicht (pag. 7 f.). 3.3 Die Beschwerdeinstanz hat auf das Einholen einer Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtet (Art. 69 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). 3 II.