2 den Beteiligten das rechtliche Gehör nicht gewährt worden und es hätten nie verhandelbare Berechnungen für alle Parteien vorgelegen. Weder der Sozialdienst, noch die Vorinstanz könnten beurteilen, ob eine Einigung zustande gekommen wäre (pag. 1 f.). Der Beschwerdeführer beantragt, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Gerichtskosten vollumfänglich durch die Amtskasse zu tragen seien (pag.