3. 3.1 Mit Schreiben vom 4. Juli 2020 (Postaufgabe gleichentags) reichte der Beschwerdeführer beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht eine «Aufsichtsbeschwerde wegen Untätigkeit und Rechtsverzögerung» gegen die erstinstanzliche(n) Verfügung(en) vom 5. Juni 2020 ein. Er führte aus, dass es sich bei der Ausstellung der Feststellungsverfügung(en) um eine Untätigkeit und eine bewusste Rechtsverzögerung des Sozialdienstes und der Vorinstanz handle. Die Begründung mit der Komplexität sei gegenüber den Beteiligten nie belegt worden. In dieser Angelegenheit sei