2. 2.1 Am 23. September 2019 hat sich der Beschwerdeführer zur (Neu-)Regelung des Kindesunterhalts betreffend seine vier Kinder an den Sozialdienst H.________ gewandt. Daraufhin hat der angerufene Sozialdienst Abklärungen getätigt. 2.2 Mit Verfügungen vom 5. Juni 2020 stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) fest, dass im Vermittlungsverfahren durch den Regionalen Sozialdienst für alle Kinder keine Unterhaltsverträge zustande gekommen seien, weshalb das Schlichtungsverfahren nach Art. 198 Bst. bbis der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) entfalle.