Beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht kann nur gegen den Kostenentscheid Beschwerde geführt werden. Für die Prüfung des gültigen Zustandekommens der Verfügungen ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht nicht zuständig (E. 6.6 und 6.7). Erwägungen: I. 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B.________ sind die geschiedenen und getrennt lebenden Eltern der drei Kinder C.________ (volljährig), D.________ und E.________. Der Beschwerdeführer hat noch ein weiteres Kind mit F.________ (G.________).