Referenz: 2020-2598, 2599, 2600, 3824) Regeste: Anfechtbarkeit von Feststellungsverfügungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden über gescheiterte Einigungsversuche bei der Regelung von Kinderunterhalt (Entfall des Schlichtungsobligatoriums; Art. 198 Bst. bbis ZPO) Natur des «Vermittlungsverfahrens» vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und (grundsätzlich) fehlende Anfechtbarkeit der entsprechenden Feststellungsverfügung (E. 6.4 und 6.5). Beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht kann nur gegen den Kostenentscheid Beschwerde geführt werden.