50. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 12 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Aufwand der Kindsvertreterin, Fürsprecherin E.________, für das Beschwerdeverfahren ist von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd zu entschädigen. Die Honorarnote der Kindsvertreterin wird der KESB weiterleitet.