Für die Festsetzung der Höhe der auszurichtenden Entschädigung bleibt die Vorinstanz als einsetzende Behörde zuständig (Art. 36 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 KESG). Das Kindes- und Erwachsenengericht ist für die Festsetzung der Entschädigung nur zuständig, wenn es selbst für das Rechtsmittelverfahren eine Verfahrensbeiständin oder einen Verfahrensbeistand eingesetzt hat. Die Kostennote von Fürsprecherin E.________ wird deshalb an die Vorinstanz weitergeleitet, um die für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung festzusetzen und auszurichten.