49. Fürsprecherin E.________ wurde von der Vorinstanz mit Entscheid vom 13. November 2019 in Anwendung von Art. 314abis ZGB als Kindsvertreterin eingesetzt. Die Einsetzung als Kindsvertreterin umfasst die Befugnis zur Vertretung des Kindes im Rechtsmittelverfahren (Art. 314abis Abs. 3 ZGB). Für die Festsetzung der Höhe der auszurichtenden Entschädigung bleibt die Vorinstanz als einsetzende Behörde zuständig (Art. 36 Abs. 1 i.V.m.