besucht nun wieder die Schule (K.________), nachdem es der Kindsmutter trotz langer und intensiver behördlicher Unterstützung nicht gelungen war, die nötigen Schritte zur Wiederbeschulung umzusetzen. Zudem wurde eine Familienbegleitung installiert, welche bei Bedarf intervenieren würde. 46. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde auch im Eventualantrag als unbegründet, womit sie vollumfänglich abzuweisen ist. V. 47. Im Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG).