43. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass D.________ persönlich an der Anhörung bei der Vorinstanz vom 28. Januar 2020 als auch gegenüber seiner Anwältin klar und deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er bei seiner Mutter bleiben wolle. Es gebe keinen Grund, von den Wünschen von D.________ abzuweichen. Die Schilderungen des Kindsvaters am Telefon seien von der KESB nicht abgeklärt, und D.________ sei dazu nicht angehört worden. Die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters sei völlig ungenügend bzw. gar nicht abgeklärt worden. Dieser habe mit Drogen zu tun; eine Verurteilung wegen Verstosses gegen Art.