Die dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu Grunde liegende Gefährdung des Kindeswohls muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Massgebend für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Fremdplatzierung ist, dass diese Vorkehr das richtige Mittel zur Verwirklichung des Zieles ist, d.h. die Unterbringung (z.B. in einer Pflegefamilie) muss besser als jene beim bisherigen Obhutsinhaber Gewähr dafür bieten, dass das Kind in seiner Ent-