310 Abs. 1 ZGB). Die dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu Grunde liegende Gefährdung des Kindeswohls muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre.