teil des BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018, E. 2.3). Die Beschwerdeführerin hat es – auch innert der gewährten Nachfrist – unterlassen, sich inhaltlich mit den ihr bislang unbekannten Aktenstücken der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens gehabt haben soll. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher blosser Selbstzweck und verdient keinen Rechtsschutz. Der Hauptantrag auf Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist auch aus diesem Grund abzuweisen. IV.