41.5 Darüber hinaus besteht – ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs – dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine (allfällige) Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte (Urteil des BGer 5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019, E. 3.2. mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei hat in der Begründung des Rechtsmittels daher anzugeben, welche Vorbringen sie in das vorinstanzliche Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (vgl. Ur-