Insgesamt ist die Gehörsverletzung damit als im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs daher abzuweisen. 41.5 Darüber hinaus besteht – ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs – dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine (allfällige) Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte (Urteil des BGer 5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019, E. 3.2. mit Hinweisen).