9 41.4 Angesichts des bekannten Aktenstands würde die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse des Kindes an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. E. 42 ff. unten). Insgesamt ist die Gehörsverletzung damit als im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs daher abzuweisen.