41. Zu prüfen bleibt deshalb, ob die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das oberinstanzliche Verfahren geheilt worden ist. 41.1 Die Verletzung wiegt schwer, zumal gerade die letzten, telefonisch erhaltenen Informationen die KESB zum rascheren Erlass ihres Entscheids und zum Entzug der aufschiebenden Wirkung bewog. Auch die Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Hinweis auf die neuste Eskalation begründet (pag. 15). 41.2 Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht verfügt im vorliegenden Verfahren über volle Kognition (Art. 450a ZGB).