Ist eine Massnahme so dringend notwendig, dass keine Zeit für die Gewährung des rechtlichen Gehörs verbleibt, so ergeht der Entscheid superprovisorisch und muss, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, in einen ordentlichen (ggfs. vorsorglichen) Entscheid überführt werden. Vorliegend hätte die zeitgerechte Weiterleitung der Stellungnahme der Kindsvertreterin und die Information über den Beizug der Strafakten an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Verzögerung des Verfahrens nach sich gezogen. Eine förmliche Frist zur Vernehmlassung brauchte ihm nicht angesetzt zu werden;