Indem die Vorinstanz die Beweismittel und Stellungnahmen im Entscheid erwähnte, mass sie ihnen zudem offensichtlich – entgegen ihrer Einschätzung in der Vernehmlassung – durchaus Gewicht zu. Es handelte sich somit um entscheidrelevante Tatsachen, die einer Partei nicht vorenthalten werden durften. Dies gilt nicht nur für definitive Entscheide, sondern auch für vorsorgliche Massnahmen.