37. Daran ändert nichts, dass die Urkunden und Informationen gemäss Auffassung der Vorinstanz keine neuen Sachverhaltselemente zutage förderten. Gerade weil offenbar die neuen Beweiselemente die vorbestehende Einschätzung der KESB bekräftigten, wäre es wichtig gewesen, die Stellungnahme der Partei einzuholen, welche durch diese Einschätzung beschwert wird und damit nicht einverstanden ist. Indem die Vorinstanz die Beweismittel und Stellungnahmen im Entscheid erwähnte, mass sie ihnen zudem offensichtlich – entgegen ihrer Einschätzung in der Vernehmlassung – durchaus Gewicht zu.