I.27, 29 und 30]) weder zur Kenntnis zugestellt noch wurde er über deren Existenz informiert. Infolgedessen konnte er sich dazu nicht äussern. Trotzdem wurden diese Informationen im angefochtenen Entscheid verwertet. Die fehlende Orientierung über den Beizug der Strafakten und die ausgebliebene Zustellung von Beweiserhebungen (Telefonate) sowie von Eingaben von Verfahrensbeteiligten (Stellungnahme der Kindsvertreterin, Mitteilung des Beschwerdegegners) an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin waren Verfahrensfehler und stellen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.