36. Es ist unbestritten, dass Fürsprecher O.________ im Nachgang zum Anhörungstermin vom 28. Januar 2020 über die weiteren Vorgänge und Abklärungen nicht mehr informiert wurde. Er erhielt die von ihm genannten, nach der zweiten Anhörung eingegangenen Informationen (schriftliche Stellungnahme der Kindsvertreterin E.________ vom 4. März 2020, die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland [Ziff. I.28 des angefochtenen Entscheids] sowie die Telefonate mit dem Beschwerdegegner und der Stiftung L.________ [Ziff. I.27, 29 und 30]) weder zur Kenntnis zugestellt noch wurde er über deren Existenz informiert.