24 VRPG). Geht bei der Behörde die Stellungnahme einer am Verfahren beteiligten Person ein, so steht den übrigen Parteien ein Anspruch auf Kenntnis- und Stellungnahme unabhängig davon zu, ob die Eingabe neue und erhebliche Elemente enthält und ob sie im konkreten Fall massgebend sein kann (vgl. Urteil des BGer