24 VRPG). Dieses Äusserungsrecht setzt voraus, dass die Parteien über den Verfahrensverlauf in Kenntnis gesetzt werden und vorweg über entscheidwesentliche Vorgänge und Grundlagen orientiert werden (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17). Die Behörden sind verpflichtet, den Beteiligten den Beizug von Akten, die wesentliche Informationen enthalten können, anzuzeigen, damit diese ihr Einsichtsrecht geltend machen können (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 11 zu Art.