Die Rüge der Beschwerdeführerin beziehe sich einzig auf Dokumente, die keinen neuen Sachverhalt zu Tage gefördert hätten, sondern die bekannten Sachverhaltselemente, zu denen sich die Beschwerdeführerin bereits (mehrfach) äussern konnte, bestätigten. Auch an der rechtlichen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts habe sich seit anfangs Dezember 2019 nichts mehr verändert. Dem Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs könne deshalb nicht gefolgt werden. Hinzu komme, dass angesichts der Eskalation zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn ein längeres Zuwarten nicht zu verantworten gewesen wäre.