34. Die Vorinstanz nahm dazu wie folgt Stellung: Sie sei sich durchaus bewusst, dass die Orientierungspflicht Teilgehalt des rechtlichen Gehörs darstelle. Allerdings sei die Beschwerdeführerin vor jedem Verfahrensschritt der KESB über den rechtserheblichen Sachverhalt orientiert gewesen. Die Rüge der Beschwerdeführerin beziehe sich einzig auf Dokumente, die keinen neuen Sachverhalt zu Tage gefördert hätten, sondern die bekannten Sachverhaltselemente, zu denen sich die Beschwerdeführerin bereits (mehrfach) äussern konnte, bestätigten.