6 E.________ vom 4. März 2020, die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (Ziff. I.28 des angefochtenen Entscheids) sowie die Telefonate mit dem Beschwerdegegner und der Stiftung L.________ (Ziff. I.27, 29 und 30) nicht zur Kenntnis gebracht worden, obwohl sie für die Fällung des Entscheids von Bedeutung gewesen seien. Dadurch sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden. Aufgrund dieser Verfahrensfehler sei der Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen (pag. 5).