33. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe ihr die von dieser eingeholten Berichte und die bei dieser eingegangenen Informationen, welche für den Entscheid relevant waren, nicht zugestellt. Bereits anlässlich der Anhörung vom 28. Januar 2020 habe ihr Rechtsvertreter moniert, diverse Berichte nicht erhalten zu haben, so dass er sich nicht korrekt auf die Sitzung habe vorbereiten können. Ihr Rechtsvertreter habe vor der Sitzung vom 5. Dezember 2019 Akteneinsicht genommen; die anschliessend eingegangenen Dokumente seien ihm von der KESB nicht mehr zur Kenntnis gebracht worden.