32. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, es sei denn, die Verletzung könne vor oberer Instanz geheilt werden. Die entsprechenden Rügen sind daher vorab zu behandeln (vgl. Urteil des BGer 5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019, E. 3.2 m.w.H; BGE 138 I 232 E. 5.1).